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Hundekontrolle

Jeder Hund im Alter von über drei Monaten muss bei der Gemeinde Buchs, Einwohnerkontrolle, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, unter Vorweisung des Impfbüchleins angemeldet werden. Zur Hundebezeichnung müssen Sie Ihren Hund nicht mitbringen. Die Hundesteuer ist jeweils bis Ende März zu begleichen.

Neben der Liste für kleinwüchsige Hunde gibt es zwei verschiedene Rassetypenlisten. Mit Rassetyp I bezeichnet man die grossen oder massigen Rassetypen. Mit Rassetyp II werden die Rassetypen mit einem erhöhten Gefährdungspotenzial bezeichnet.

Gemäss § 8 des Hundegesetzes, ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetyp II) verboten. Für Hunde, für die wegen auswärtigen Wohnsitzes der Halterin oder des Halter keine zürcherische Haltebewilligung erforderlich ist, gilt im öffentlichen zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang.

Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen.

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen sich vor dem Kauf eines Hundes, auf der nachfolgenden Internetseite informieren, welche Kurse zu absolvieren sind.

Anforderung an die Hundehaltung (nicht abschliessend)
Allgemeine Pflicht beim Halten, Führen und Beaufsichtigen des Hundes umfassend einhalten.

  • Orte mit Zutrittsverbot und genereller Leinenpflicht beachten, Kot korrekt beseitigen, Lärmbelästigung vermeiden.
  • Hundeabgabe an die Gemeinde und Haftpflichtversicherung jährlich begleichen.
  • Namens- und Adressänderungen bei der Zentralen Datenbank AMICUS (www.amicus.ch, Tel. 031 371 35 30) und bei der Gemeinde (044 847 75 24) innert 10 Tagen melden.

Beseitigung von Hundekot
Versäubert sich der Hund auf öffentlichem oder privatem Gelände, ist der Hundehalter verpflichtet, den Kot seines Tieres aufzunehmen und zu beseitigen. Bitte verwenden Sie hierfür die kostenlosen Robidogsäcke. Die benutzten Hundesäcke werfen Sie dann bitte in die vorgesehenen Robidogs. Bedenken Sie, dass Hundekot an unerwünschten Orten viel zu Hundefeindlichkeit und zur Verschärfung der gesetzlichen Bestimmungen beitragen. Robidog-Säckchen können Sie bei Bedarf am Schalter der Einwohnerkontrolle oder beim Werkhof kostenlos beziehen.

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Ab dem 1. Januar 2023 tritt das neue kantonale Jagdgesetz in Kraft: Neu gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert. Von dieser Leinenpflicht ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung (nur während einer Ausbildungssequenz). Für Hundeplätze im Wald und an Waldrändern bedeutet die Leinenpflicht während der Brut- und Setzzeit, dass die Hunde auf dem Hundeplatz während der Zeit vom 1. April bis am 31. Juli an der Leine zu führen sind oder der Hundeplatz so eingezäunt werden muss, dass kein Hund vom Hundeplatz entweichen kann.

Gebühren
Jahresgebühr pro Hund (inkl. Einschreibgebühr und Beitrag an Kanton): Fr. 150.00
Anmeldegebühr: Fr. 20.00
Mahngebühr für verspätete Anmeldung: Fr. 20.00

Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen sich die Abgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.


Für das laufende Kalenderjahr keine Abgabe zu bezahlen haben:

  • Hunde, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons oder in einem anderen Kanton bezahlt wurde.
  • Hunde die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.

Rückvergütung der Hundesteuer
Bitte melden Sie uns umgehend, wenn Ihr Hund gestorben ist oder wenn Sie ihn weggegeben / verkauft haben. Sie erhalten die Hälfte der bezahlten Hundesteuer zurück, sofern das Ereignis vor dem 30. Juni eingetreten ist. Nach dem 1. Juli besteht kein Anrecht auf Rückerstattung mehr.

Weitere Informationen finden Sie unter der Webseite www.veta.zh.ch

Gerne verweisen wir Sie auch auf das kantonale Hundegesetz.

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