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Findeltiere

Haben Sie ein Tier gefunden oder ist Ihnen ein Tier zugelaufen?

Der Kanton Zürich hat auf den 1. Januar 2005 die Meldestelle für Findeltiere nach den Vorgaben des Zivilgesetzbuches eingerichtet. Die Stelle nimmt Meldungen über gefundene oder vermisste Tiere entgegen.

Für den Betrieb der Meldestelle haben sich der Kanton Zürich und weitere Kantone für die eigens entwickelte Online-Datenbank des Tierschutzverlages Zürich entschieden. Darin werden alle Meldungen erfasst, validiert und dann ohne Personendaten für 2 Monate im Internet publiziert. Die Daten werden gelöscht, sobald ein Tier entweder zurückgeführt werden konnte oder die zweimonatige Frist abgelaufen ist.

Finder und Finderinnen können ihre gesetzliche Meldepflicht erfüllen, indem sie die Fundmeldung direkt über das Internet eingeben oder mit dem vorgegebenen Formular, welches bei den Gemeinden und Polizeistellen bezogen werden kann, per Fax oder Post oder auch telefonisch an die Meldestelle übermitteln.

Eine Finderperson kann das gefundene Tier während der bundesrechtlichen Frist von zwei Monaten entweder selber halten oder es einem Tierheim übergeben. Solange die Finderperson nicht schriftlich auf das gefundene Tier verzichtet, trägt sie die Verantwortung für eine korrekte Haltung und hat die Kosten zu tragen. Wird der Eigentümer bzw. die Eigentümerin ermittelt, sind allfällige aus der Haltung entstandene Forderungen wie Kostenübernahme und Finderlohn auf zivilrechtlichem Weg zu klären. Wird der Eigentümer oder die Eigentümerin eines gefundenen Tieres innert der bundesrechtlichen Frist von zwei Monaten nicht ermittelt, kann die Finderperson das Tier behalten oder es einem Tierheim zur Platzierung übergeben.

Weitere Informationen finden Sie unter www.veta.zh.ch.

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