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AHV - Nichterwerbstätigkeit

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, welche kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Dies gilt für:

  • vorzeitig Pensionierte
  • Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten
  • Empfängerinnen und Empfänger von Kranken- und Unfalltaggeldern
  • Studierende
  • Weltreisende
  • ausgesteuerte Arbeitslose
  • geschiedene
  • verwitwete
  • Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten, die nicht im AHV-Rentenalter sind
  • Ehefrauen und Ehemänner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
  • Versicherte, die zwar erwerbstätigt sind, deren jährliche Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge jedoch weniger als CHF 514.00 betragen.
  • Angestellte, welche weniger als 9 Monate im Kalenderjahr erwerbstätig sind
  • Angestellte mit einem Pensum unter 50%.

Nur Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer haben Anspruch auf eine Vollrente der AHV oder der IV. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.

Die Nichterwerbstätigen sind ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird.

Wenn der erwerbstätige Ehepartner mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1'028.00 pro Jahr (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, sind keine eigenen Beiträge zu bezahlen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ahv-iv.ch.

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