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Friedhof - Grabräumungen

Nach Ablauf der festgelegten Ruhefristen (mind. 20 Jahre, Art. 22 der Bestattungs- und Friedhofsverordnung der Gemeinde Buchs ZH vom 12. Dezember 2002) wird die Räumung von Gräbern angeordnet.

Die Räumungen werden mittels Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt mindestens einen Monat vor Beginn der Abräumung bekannt gegeben sowie den Angehörigen, sofern deren aktuelle Adresse bekannt ist, schriftlich mitgeteilt.

Den Hinterbliebenen wird eine angemessene Frist eingeräumt, die Grabsteine und Pflanzen zu entfernen. Wird diese Frist nicht benützt, so verfügt die Gemeinde über zurückgelassenes Material und räumt die Gräber ohne Entschädigungspflicht.

Damit eine direkte schriftliche Kontaktierung möglich ist, bitten wir die Angehörigen, und allfällige Adressänderungen mitzuteilen (sicherheit@buchs-zh.ch).

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