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AHV - Selbständigkeit

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) unterscheiden zwischen Unselbständigerwerbenden und Selbständigerwerbenden. Als unselbständigerwerbend gilt, wer von einem Arbeitgebenden angestellt ist und Lohn bezieht.

Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gelten Personen, die

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeiten sowie
  • in unabhängiger Stellung sind und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen

Ob eine versicherte Person im Sinne der AHV selbständigerwerbend ist, beurteilt die Ausgleichskasse im Einzelfall für das Entgelt der jeweiligen Tätigkeit. Das heisst, es ist nicht ausgeschlossen, dass die gleiche Person für eine Tätigkeit als unselbständigerwerbend beurteilt wird.

Das Merkblatt informiert Selbständigerwerbende über die Beiträge an die AHV, die IV und die EO.

Weitere Informationen finden Sie unter www.ahv-iv.ch.

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